<< Bestandteile und Zubehör (§§ 93-97 BGB) >>


Die einzelne Sache erscheint nach außen als eine körperliche Einheit. Sachen, die keine körperliche Einheit bilden, sind mehrere Sachen, die aber in einem besonderen Zweckzusammenhang und räumlichen Verhältnis zueinander stehen können und für die daher besonderen Vorschriften gelten können, z. B. §§ 97,98,311c,1120 ff. BGB.

Von nicht spaltbaren Materien einmal abgesehen, sind Sachen indes teilbar. Eine Sache besteht also aus Teilen, die in den §§ 93 ff. BGB als Bestandteile der Sache bezeichnet werden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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