<< Allgemeine Charakterisierung des Handelsrechts >>


Das Handelsrecht lässt sich vor dem Hintergrund des bürgerlichen Rechts als des allgemeinen Privatrechts durch bestimmte Merkmale kennzeichnen.

  • Das Handelsrecht zielt ab auf eine beschleunigte Abwicklung von Rechtsverhältnissen.
  • Das Handelsrecht sieht im Vergleich zum bürgerlichen Recht strengere Regelungen für den weniger schutzbedürftigen Kaufmann vor.
  • Im Handelsrecht gilt das Prinzip der Entgeltlichkeit kaufmännischer Leistungen.
  • Im Handelsverkehr ist der Schutz des Vertrauens auf den Rechtsschein im Vergleich zum bürgerlichen Recht verstärkt.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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