<< AGB und Vertragsfreiheit: Inhaltskontrolle >>


AGB enthalten oft unbillige, den Aufsteller einseitig begünstigende Klauseln. Zwar gelten sie nur, wenn der Vertragspartner ihrer Geltung zugestimmt hat. Aber vielleicht hat dieser die Tragweite der Regelung nicht ganz überblickt oder es bleibt ihm gar keine andere Wahl als zuzustimmen, weil der Aufsteller eben nur zu diesen Bedingungen abschließt und sein Vertragspartner auf den Vertrag angewiesen ist. Der Vertragspartner muss also, wenn er die AGB nicht akzeptiert, auf das Geschäft überhaupt verzichten. Das kann unzumutbar sein, wenn der Aufsteller der einzige Anbieter dieses Produkts ist oder alle Anbieter dieses Produkts inhaltlich ähnliche AGB haben.

Der damit angedeuteten Problematik von AGB, dass sich über AGB die gesetzliche Regelung von Interessenkonflikten einseitig zu Gunsten wirtschaftlich starker und damit zu Ungunsten der wirtschaftlichen schwächeren Marktteilnehmer (marktschwache Unternehmer, Endverbraucher) außer Kraft setzen lässt, wird durch inhaltliche Kontrolle von AGB nach den §§ §§ 307-309 BGB Rechnung getragen.

Zunächst gelten für allgemeine Geschäftsbedingungen die Einschränkungen, die generell für die Rechtsetzung durch Verträge gelten: §§ 134, 138, 276 Abs. 3 BGB usw. Daneben ist im AGB-Gesetz eine besondere Inhaltskontrolle speziell für solche allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert. Dabei konnte der AGBG-Gesetzgeber auf eine umfangreiche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von AGB zurückgreifen, und die vor allem auf § 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr) gestützt worden ist.

Auch § 307 BGB knüpft an das Prinzip von Treu und Glauben an. Gemäß der Generalklausel des § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was im Zweifel immer dann anzunehmen ist, wenn in den AGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, oder Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, in den Vertragszweck gefährdender Weise eingeschränkt werden. Dieser Inhaltskontrolle liegt folgender Gedanke zu Grunde: Die gesetzliche Regelung von Vertragsschuldverhältnissen stellt einen billigen Ausgleich der beteiligten Interessen dar. Die Vertragsfreiheit erlaubt es, durch Vereinbarung davon abzuweichen. Dagegen sind dem Abweichen von der gesetzlichen Regelung durch einseitigen Octroi in AGB durch Treu und Glauben Grenzen gesetzt.

In §§ 308,309 BGB werden dann einzelne typische Klauseln in AGB für unwirksam erklärt. So kann sich der Verwender in AGB gemäß § 308 Ziffer 1 BGB nicht unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehalten. Weitere Unwirksamkeitsgründe für AGB-Klauseln sind in §§ 308 Ziffer 2 bis 8, 309 Ziffer 1 bis 13 BGB aufgeführt.


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